Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2

VAP FD 2.2

§ 9 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/9#abs-1 (1) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat sich in der Ausbildungsstelle mit dem Verfahren der Standortkartierung, der Forsteinrichtung und der betriebswirtschaftlichen Durchleuchtung vertraut zu machen. Sie oder er soll nach Einarbeitung an einem geeigneten Beispiel aus dem Forstbetrieb nachweisen, dass sie oder er einen Forstbetrieb selbständig erfassen, die Ergebnisse auswerten und einen Erläuterungsbericht zum Gesamtbetrieb erstellen kann (Ausbildungsabschnitt I).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/9#abs-2 (2) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar ist mit allen bei der Ausbildungsstelle anfallenden Aufgaben, einschließlich der Betreuung von Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswald, vertraut zu machen (Ausbildungsabschnitt II).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/9#abs-3 (3) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat während des Ausbildungsabschnittes II auch Aufgaben von verschiedenen Behörden, Einrichtungen und sonstigen Institutionen im Rahmen von Ausbildungsstationen kennenzulernen. Die Inhalte der Ausbildung werden ergänzt durch eine zweimonatige Reisezeit nach einem von der Ausbildungsbehörde zu genehmigenden Reiseplan.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/9#abs-4 (4) Die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsstationen sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Ausbildungsstationen ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1).

§ 8 § 10